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Kantonale Mittelschule Uri - Eine Transversale im Leben

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Statuten

des Vereins der Ehemaligen und Freunde der Kantonalen Mittelschule Uri, VE&F

  1. Name, Sitz und Zweck

    Der Verein 'Ehemalige und Freunde* der Kantonalen Mittelschule Uri, mit Sitz in Altdorf, bezweckt:

    • die Herstellung, Förderung und Pflege des Kontaktes der Ehemaligen und Freunde unter sich und mit der Kantonalen Mittelschule Uri
    • die Förderung der Schulentwicklung
    • die Unterstützung von besonderen Anliegen der Schule.
  2. Mitglieder

    Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern, die einen von der Generalversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.

  3. Organe

    Organe des Vereins sind

    • die Generalversammlung, welche ordentlicherweise alle zwei Jahre stattfindet. Die Einladung und die Bekanntgabe der Traktanden erfolgen mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
    • der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, wobei ein Mitglied die Schule vertritt. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder stellvertretend der Vizepräsident mit dem Aktuar gemeinsam. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
    • Revisoren: die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, welche das Rechnungswesen prüfen. Sie haben zuhanden der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht zuerstatten.
  4. Mittel

    Die notwendigen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

    • Veranstaltungen
    • Informationen zwischen den Mitgliedern und der Schule
    • Zuwendungen und Schenkungen
    • Mitgliederbeiträge
  5. Haftung

    Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Den Mitgliedern kommt keinerlei Beteiligung am Vereinsvermögen zu, auch nicht im Falle einer Auflösung des Vereins.

  6. Zuwendungen

    Zuwendungen, welche dem Verein für besondere Zwecke oder mit besonderen Bedingungen und Auflagen gemacht werden, dürfen nicht anders als bestimmungsgemäss eingesetzt oder verwaltet werden.

  7. Auflösung

    Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreivierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter möglichster Wahrung des Vereinszweckes, wem das Vereinsvermögen zufällt.

  8. Statutenänderung

    Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Wo die vorliegenden Statuten nichts enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, speziell die Artikel 60 ff ZGB.

Altdorf, 26. Juni 1993

* Wo im Text aus Gründen der Lesbarkeit für Personen die männliche Form gewählt wird, gelten die Aussagen aber für beide Geschlechter.


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